
Auch  2023 kommen wieder neue Vorschriften auf Autofahrer zu. Dabei handelt  es sich zum Teil um „Ausläufer“ von neuen Regeln aus dem Vorjahr, bei  denen jetzt die Übergangsfristen ausgelaufen sind. 
Die  wichtigsten Veränderungen im neuen Jahr betreffen Elektro-Kaufprämie,  Führerschein, Kfz-Versicherung, Verbandskasten, H-Kennzeichen, Lkw-Maut  und den sogenannten THG-Bonus.
Inzwischen sind zahlreiche  Corona-Schutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt worden. Zuletzt endete  weitgehend die Corona-Isolationspflicht, die bislang zur Auflage machte,  sich im Fall einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung  zu begeben. Zudem laufen die Corona-Regeln am Arbeitsplatz und die  Maskenpflicht im Nahverkehr zu diesem Februar aus. Dagegen treten neue  Vorschriften für den Verbandskasten im Auto in Kraft, die ihren Ursprung  in der Covid-Pandemie haben: Künftig gehören zu einem  vorschriftsmäßigen Erste-Hilfe-Set auch zwei Corona-Schutzmasken. Müssen  daher nun alle alten Verbandskästen ausgetauscht werden?
Nein,  sagt der ADAC. Bei dieser Aussage bezieht sich der Automobilclub auf  Angaben des Bundesverkehrsministeriums, denen zufolge noch keine  entsprechende Anpassung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)  geplant sein soll. Zum Verständnis: Ein Verbandskasten im Auto ist  Vorschrift. Welches Erste-Hilfe-Material in diesen Sets mitgeführt  werden muss, richtet sich nach der DIN 13164 und dem §35 h der StVZO,  wie der ADAC erläutert. Im Februar 2022 wurde die DIN dahingehend  angepasst, dass nun unter anderem zusätzlich zwei medizinische Masken zu  einem Verbandskasten zu gehören haben. Diese Aktualisierung vom Februar  2022 war mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2023 versehen. Bis  zu diesem Datum durften noch alte Verbandskästen verkauft werden. Die  neuen Verbandskästen müssen nun zwei Masken enthalten, allerdings nur  noch ein Dreieckstuch und das Verbandstuch wurde ersatzlos gestrichen.
Da  jedoch der Gesetzgeber die StVZO noch nicht entsprechend angepasst hat,  dürfen laut ADAC neue Verbandskästen nach der neuen DIN 13164 vom  Februar 2022 zwar bereits jetzt verwendet werden, doch ein Austausch ist  noch nicht erforderlich. Vielmehr ist es immer noch zulässig, die  Verbandskästen mit den bislang gültigen Ausgaben der DIN 13164 vom  Januar 1998 und Januar 2014 weiterzuverwenden. Auch eine Ergänzung mit  zwei Masken ist nicht notwendig. Allerdings empfehlen Experten,  Corona-Schutzmasken im Auto mitzuführen.
Ein wachsames Auge  sollten Autofahrer außerdem auf das Ablaufen der alten Führerscheine ab  Beginn dieses Jahres haben. Bereits im vergangenen Jahr begann der  Umtausch der alten grauen und rosafarbenen Papier- bzw.  Karten-Fahrerlaubnis gegen die neue Führerschein-Scheckkarte. Bis zum  19. Januar 2023 mussten die Fahrerlaubnisinhaber der Jahrgänge 1959 bis  1964 ihren alten Führerschein gegen die Scheckkarte austauschen. Laut  ADAC folgen nun die Jahrgänge 1965 bis 1970, die den Umtausch bis zum  19. Januar 2024 vollziehen müssen. Für die Jahrgänge 1971 und später  gilt als Stichtag der 19. Januar 2025. Der Umtausch in der örtlichen  Führerscheinstelle kostet nach Angaben des Automobilclubs rund 25 Euro –  zuzüglich der Kosten für das biometrische Passfoto. Wer die  Umtauschfristen versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem  Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet werden kann, jedoch keine  Straftat im Sinne des Fahrens ohne Fahrerlaubnis darstellt.
Voraussichtlich  öfter werden Autofahrer ab diesem Jahr auch einige neue  Verkehrsschilder zu Gesicht bekommen, die noch nicht so bekannt sind. So  zum Beispiel jenes Zeichen, welches das „Verbot des Überholens von  einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit  Beiwagen“ signalisiert. Darauf befindet sich auf weißem Grund links ein  rotes Fahrzeug, wie bei dem allseits bekannten „Überholverbot“-Zeichen,  und rechts untereinander von einem waagerechten Balken getrennt, ein  Fahrrad und ein Motorrad. Dieses Schild beinhaltet die einfache Aussage:  Solange dieses Verkehrszeichen mit der Nummer 277.1 gilt, ist es Pkws  und Lkws untersagt, Fahrräder, Mofas oder Motorräder zu überholen.
Ein  weiteres der noch nicht so verbreiteten Verkehrszeichen zeigt ein  halbes Fahrzeug mit vier Personensymbolen, die ringsherum angeordnet  sind. Dieses Zusatzzeichen zum „Parken“-Schild warnt nicht etwa davor,  dass auf diesem Stellplatz das Auto halbiert oder an vier Personen  verteilt wird, sondern es weist einen Parkplatz im öffentlichen Raum  aus, der ausschließlich Car-Sharing-Fahrzeugen vorbehalten ist. Die  Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht sogar vor, dass entsprechende  Fahrzeuge auch im eingeschränkten Halteverbot abgestellt werden dürfen,  wenn besagtes schwarz-weißes Schild mit dem halbierten Auto und den vier  Figuren zusätzlich angebracht ist. Wer das Verkehrszeichen missachtet  und unerlaubt auf einer so markierten Fläche parkt, muss mit einem  Bußgeld in Höhe von 55 Euro rechnen. Im Worst Case kann das betreffende  Auto auch abgeschleppt werden – was den Geldbeutel in der Regel noch  deutlicher strapaziert.
Auch bei der Kfz-Versicherung kommen 2023  Veränderungen in Form von neuen Typklassen-Einstufungen auf die  Autofahrer zu. Laut Ankündigung des Gesamtverbandes der Deutschen  Versicherungswirtschaft (GDV) soll die neue Typklassenstatistik von rund  32.000 verschiedenen Automodellen für rund 8,1 Millionen Autofahrer in  der Kfz-Haftpflichtversicherung höhere Einstufungen bringen, während  rund 4,8 Millionen von besseren Typklassen profitieren. Für 70 Prozent  bzw. rund 29,3 Millionen Autofahrer bleibe es bei der Typklasse des  Vorjahres, kündigte der GDV an. Große Sprünge dürften dabei die Ausnahme  sein und nur wenige Modelle um mehr als eine Klasse nach oben oder nach  unten wechseln, kommentierte GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen die  Mitteilung.
Quelle: Goslar-Institut




