
Die Bundesregierung will es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Deshalb beabsichtigt sie, eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern einzuführen und die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern zu verschärfen.
Halterinnen und Halter von E-Scootern sollen demnach künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht. Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf (21/5871) vor, den die Bundesregierung jetzt dem Bundestag zugeleitet hat.
Darin beschreibt die Bundesregierung als dem „Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ zugrunde liegendes Problem, dass seit dem Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 der Gebrauch von elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scootern) im Straßenverkehr stetig zugenommen habe. Hierzu verweist die Regierung auf Daten der Versicherungswirtschaft, denen zufolge den Unternehmen im Jahr 2020 rund 180.000 versicherte E-Scooter gemeldet waren. Bis 2023 erhöhte sich deren Zahl demnach bereits auf 990.000.
Parallel dazu sei die Zahl der Unfälle mit E-Scootern in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen, berichtet das für den Gesetzentwurf zuständige Bundesjustizministerium (BMJV). Nach seinen Angaben gab es im Jahr 2020 erst 5.860 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Binnen vier Jahren stieg deren Zahl dann mit 12.509 auf mehr als das Doppelte. Gleichzeitig nehme auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu, führt das BMJV weiter an: So soll die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden reguliert haben, während 2024 bereits rund 5.000 Schadensfälle zusammenkamen. Zudem zeigten Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, riskante Barrieren darstellten, die Verkehrsunfälle mit schweren Verletzungen zur Folge haben könnten, erklärt das Ministerium.
Als problematisch bei E-Scootern erweist sich in dem Zusammenhang, dass sie häufig in engen, innerstädtischen Verkehrsräumen eingesetzt und oft im Rahmen von örtlich ungebundenen sogenannten Free-Floating-Modellen zur Vermietung angeboten werden, wie die Bundesregierung im Vorwort zu ihrem Gesetzentwurf feststellt. Laut geltendem Recht sind E-Scooter von strengen Haftungsregeln, wie sie für Kraftfahrzeuge gelten, ausgenommen. Sie profitieren dabei von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern. Konkret bedeutet dies, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden, insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers, darzulegen und zu beweisen.
In der Praxis habe das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen, stellt das Bundesjustizministerium fest. Es hebt zudem hervor, dass viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern beruhten. In solchen Fällen haben die Geschädigten dann oft Beweisschwierigkeiten, weil die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person nur schwer zu ermitteln sind. Dies betrifft laut BMJV insbesondere sogenannte Free-Floating-Vermietungsmodelle in Großstädten. Die Halter von E-Scootern sind häufig Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten.
In Rechtsstreitigkeiten, bei denen etwa ein Autobesitzer Schadensersatz vom Eigentümer eines E-Scooters verlangte, weil dessen Fahrzeug mutmaßlich seinen geparkten Wagen beschädigt haben sollte, verwiesen Gerichte bislang darauf, dass bei diesen Elektrokleinstfahrzeugen eine Halterhaftung wie bei Autos nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen sei (§ 8 Nr. 1 StVG). So entschied auch das Amtsgericht Frankfurt am 22. April 2021 (AZ: 29 C 2811/20 (44)), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilte. Weil für E-Scooter, deren Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt ist, eben nicht die gleichen Regeln wie für Autos gelten. Bei Kfz gilt generell, dass im Zweifel der Halter bei einer Beschädigung haften muss, wenn der Schuldige nicht ermittelt werden kann, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht erläutert. Diese Regelung greift auch, wenn den Halter selbst keine Schuld trifft.
Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung nun in erster Linie das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zuordnen. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern somit künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos.
Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern seien häufiger in Unfälle verwickelt, erklärte Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig zu dem Gesetzentwurf aus ihrem Haus. Es dürfe aber nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist, sagte Hubig. Deshalb sollen künftig die neuen Haftungsregeln für E-Scooter vor allem die Anbieter der sogenannten Free-Floating-Vermietungsmodelle stärker in die Pflicht nehmen: „Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, müssen sie dafür auch haften. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos – denn bei Mietwagen gilt diese Verantwortung schließlich auch“, betont die Bundesjustizminiserin. Durch die Einführung der Halterhaftung sollen Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen zudem umfassender als bisher dazu veranlasst werden, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, so die Bundesregierung.
Sie kündigte darüber hinaus an, dass die geplanten Änderungen bei den Haftungsregeln ebenfalls für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten sollen – insbesondere auch für selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.
Quelle: GOSLAR INSTITUT
Halterhaftung bei E-Scootern
... ein Plan der Bundesregierung
Veröffentlicht am: 29.05.2026
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