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„Verarscht“ – Verbraucherschützer klagen erfolgreich vor Gericht

... gegen nicht korrekte Preisangaben



Sie probieren es immer wieder, bringt eine Journalistin des News-Portals „Der Westen“ das Problem auf den Punkt. Und warnt deshalb alle Verbraucherinnen und Verbraucher, auf der Hut zu sein. Wovor?

Vor den Discountern und Supermarktketten, die mit immer neuen Tricksereien versuchen, ihren Kunden das Geld aus der Tasche zu ziehen, so „Der Westen“. Doch nun haben Verbraucherschützer in einigen Prozessen gegen unkorrekte Preisangaben und -auszeichnungen vor Gericht geklagt und Recht bekommen. Mit wegweisender Wirkung, wie Beobachter meinen.

So warf die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dem Discounter Lidl vor, in einem Werbeprospekt den Preis eines Produkts ausschließlich für die Nutzerinnen und Nutzer der Lidl Plus-App deutlich angegeben zu haben. Der reguläre Preis – der in diesem Fall Lammlachse – war für alle anderen Kunden nicht erkennbar, ebenso wenig war ein Grundpreis für alle angegeben. Darin sah die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, weil unklar blieb, welcher Preis für Kundinnen und Kunden ohne App gilt. Auch der gesetzlich vorgeschriebene Grundpreis wurde demnach nur zum firmeneigenen Rabatt-App-Preis angegeben.

Hierzu stellt Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabsstelle Recht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, fest: „Verbraucherinnen und Verbraucher müssen auf einen Blick erkennen können, was ein Produkt kostet – egal, ob mit oder ohne App. Der durchgestrichene Preis ohne Erklärung sorgt nur für Verwirrung und nicht für Transparenz. Lidl missachtet mit solcher Werbung die Informationsverpflichtungen der Preisangabenverordnung“, moniert die Verbraucherschützerin.

Daraufhin mahnte die Verbraucherzentrale den Discounter wegen der falschen Preisangabe ab. Doch Lidl war nicht zu der gewünschten Unterlassungserklärung bereit. Infolgedessen erhob die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Heilbronn. Noch vor der mündlichen Verhandlung einigten sich beide Parteien allerdings auf einen Vergleich. Darin verpflichtet sich Lidl nach Auskunft der Verbraucherzentrale, künftig in allen gedruckten Werbeprospekten bei allen Produkten den Gesamtpreis und den Grundpreis deutlich anzugeben, der für alle Verbraucherinnen und Verbraucher gilt – und nicht ausschließlich den Preis für App-Nutzerinnen und -Nutzer.

Diese Entscheidung könnte wegweisend sein, kommentierte ein Branchenkenner gegenüber dem SWR-Rundfunk. Bei dem Fall gehe es um die Preisklarheit und die Preiswahrheit für die Kundinnen und Kunden, erläuterte der Professor für Lebensmittelhandel und Studiengangsleiter an der Dualen Hochschule (DHBW) Heilbronn, Stephan Rüschen, in SWR Aktuell. Mit der Einigung sei das Ziel der Preisklarheit erreicht, meint der Experte. Rüschen verweist in dem Zusammenhang auf ähnliche Verfahren, die aktuell gegen die Handelsunternehmen Penny und Rewe anhängig sind. Dafür könnte der Lidl-Fall richtungweisend sein, erklärt der Professor mit Blick auf die sogenannten Informationsverpflichtungen in der Preisangabenverordnung. Damit meint er, dass auch die entsprechenden Rewe- und Penny-Apps den Test auf unzulässige unklare Angaben bestehen müssen.

Die Vorschriften der Preisangabenverordnung wurden jüngst auch für den Discounter Aldi Süd zum Problem. In dem Fall entschied jetzt das Landgericht Düsseldorf im Streit um Rabatte bei Discountern ebenfalls zugunsten der Verbraucherschützer. In einem Musterprozess untersagten die Düsseldorfer Richterinnen und Richter Aldi Süd, mit durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlungen zu werben, ohne den Bestpreis der zurückliegenden 30 Tage anzugeben. Konkret heißt es dazu in dem Urteil, die Beklagte (Aldi Süd) habe es „zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für den Kauf von Lebensmitteln unter Angabe eines Preises bei Voranstellung einer prozentualen Preisermäßigung (‚-23%‘) in einem Prospekt zu werben, wenn sich die prozentuale Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis aus den letzten 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung bezieht, sondern auf eine ‚UVP 1.29‘ des Herstellers“.

Die Verbraucherschützer aus Baden-Württemberg hatten dem Discounter „Verbraucherinteressen beeinträchtigende Werbung“ vorgeworfen. Auch das Landgericht Düsseldorf vermisste die erforderliche Klarheit. Discounter müssten bei ihrer Werbung mit Preissenkungen für mehr Transparenz sorgen, leitet das juristische Fachportal „Beck aktuell“ aus dem Urteil ab. Demnach reicht es nicht, wenn Aldi Süd mit der durchgestrichenen „Unverbindlichen Preisempfehlung“ (UVP) und einer prozentualen Preissenkung wirbt (Urteil vom 04.04.2025 – 38 O 284/24). Vielmehr hat der Discounter zusätzlich auch den sogenannten 30-Tage-Bestpreis anzugeben, also den niedrigsten Preis, den das beworbene Produkt in den vergangenen 30 Tagen hatte, wie eine Gerichtssprecherin verdeutlichte. Wie die „Lebensmittel Zeitung“ zuvor berichtete, war Aldi hingegen der Ansicht, eine bloße Gegenüberstellung des aktuellen Preises mit der UVP sei ohne Angabe des 30-Tage-Bestpreises zulässig.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist bislang noch nicht rechtskräftig. Sollte Aldi dagegen Berufung einlegen, müsste das Oberlandesgericht Düsseldorf über den Fall entscheiden.

Wegen lückenhafter Preisangaben ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) jetzt auch erfolgreich gegen die Betreiberin der McFit-Fitnessstudios, die RSG Group, vorgegangen. Wie der Verbraucherverband berichtet, warb McFit im Internet mit Monatspreisen von 24,90 Euro für den „Tarif Classic“ und 34,90 Euro für den „Premium Tarif“ mit einer Mindestvertragslaufzeit von jeweils zwölf Monaten. Nicht darin enthalten waren eine einmalige Aktivierungsgebühr von 39 Euro und die halbjährliche Service- und Trainingspauschale von 15 Euro. Während der Erstlaufzeit des Vertrags kamen somit Zusatzgebühren von 69 Euro hinzu. Das entspreche mindestens zwei, im „Tarif Classic“ sogar fast drei Monatsbeiträgen, kritisiert der vzbv. Wie viel die Mitgliedschaft während der angebotenen Laufzeit von zwölf Monaten insgesamt kostet, gab das Fitness-Unternehmen demnach auch nicht an.

Das Landgericht Bamberg sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Diese verpflichte Anbieter zur Angabe des Gesamtpreises – einschließlich aller unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile, betonen die Verbraucherschützer. Sowohl die Aktivierungsgebühr als auch die Trainings- und Servicegebühr stellten einen festen und bereits im Voraus bekannten Preisbestandteil dar. McFit hätte daher nach Ansicht des Gerichts auf seiner Internetseite den Gesamtpreis für die Mindestvertragslaufzeit angeben und die Zusatzgebühren darin einrechnen müssen.

Das Gericht kam laut vzbv außerdem zu dem Schluss, dass das Unternehmen die Monatspreise nicht korrekt angab, da es Zusatzkosten bewusst nicht berücksichtigte. Die Aktivierungsgebühr und die Trainings- und Servicepauschale erreichten nach Ansicht des Gerichts jedoch einen beachtlichen Anteil am zu zahlenden Betrag und seien somit als sonstige Preisbestandteile in den Monatsbeitrag einzubeziehen. Durch das Fehlen eines Gesamtpreises und die falsche Angabe des Monatspreises werde ein Vergleich der Anbieter erheblich erschwert, bemängelte das Landgericht Bamberg. Um einen Vergleich anstellen zu können, müssten Kundinnen und Kunden zunächst die jeweiligen Preise selbst ermitteln. Dass andere Mitbewerber möglicherweise auf die gleiche Weise unlauter handeln würden, rechtfertige den Rechtsverstoß nicht, stellten die Richter klar.

Ärger mit Verbraucherschützern hat sich jetzt auch Rewe mit einem Bonus-Programm eingehandelt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält dem Konzern vor, im Zusammenhang mit dem beworbenen Kauf von Lebensmitteln mit einem Rabatt in Form eines „Bonus“ zu werben, ohne dabei den Gesamtpreis anzugeben, auf den sich der „Bonus“ bezieht. Rewe-Kunden werde stattdessen nur der Aktionspreis angezeigt, berichtet „Der Westen“, oder wie viel Bonus-Guthaben sie beim Kauf des jeweiligen Produkts bekommen. Dagegen reichte die Verbraucherzentrale Ende Februar Klage beim Landgericht Köln ein.

Sie versuchen es eben immer wieder, resümiert „Der Westen“. Mit dem Erfolg, dass sich viele Kunden „nur noch verarscht fühlten“, so das News-Portal. Es gibt damit offenbar all die Erfahrungen wider, die Verbraucherverbänden von Konsumentinnen und Konsumenten zugetragen werden und diese Organisationen veranlassen, immer wieder gegen Tricksereien vor Gericht zu ziehen bzw. Verbraucher davor zu warnen.

Quelle:
GOSLAR INSTITUT  

 


Veröffentlicht am: 18.05.2025

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