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Sicher durch den Nebel

Ein Ratgeber vom Goslar Institut



Immer wieder schätzen Autofahrer die Sichtweite bei Nebel falsch ein und fahren dementsprechend zu schnell. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) passieren schwere Verkehrsunfälle, bei denen Nebel für den Unfall mit verantwortlich ist, am häufigsten im letzten Quartal eines Jahres. So registrierten die Statistiker im Zeitraum 2014 bis 2018 nahezu 60 Prozent der schweren Nebelunfälle in den Monaten Oktober bis Dezember.

Als schwere Verkehrsunfälle gelten Unfälle mit Personenschaden oder schwerwiegendem Sachschaden. Mit 67,2 Prozent ereignen sich demnach mehr als zwei Drittel der Nebelunfälle auf Landstraßen, rund ein Viertel innerorts und knapp jeder zehnte auf Autobahnen. Besonders tückisch: Nebel taucht oft sehr plötzlich auf.

Nicht umsonst macht der Gesetzgeber besondere Vorgaben für das Fahren bei Nebel. Diese beziehen sich vor allem auf die Fahrzeugbeleuchtung und die Geschwindigkeit. Dabei geht es nicht nur darum, selbst besser zu sehen, sondern auch darum, von anderen besser gesehen zu werden, wie das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern der HUK-Coburg betont. Paragraph 17 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor: Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Dafür gibt die Rechtsprechung vor, dass immer dann das Abblendlicht aktiviert werden muss, wenn auf Autobahnen die Sicht weniger als 150 Meter beträgt, auf anderen Straßen außerorts eine Sichtweite von 100 bis 120 Metern unterschritten wird oder innerorts eine Sichtweite von unter 60 bis 70 Metern vorliegt.

Bei einer erheblichen Sichtbehinderung können zusätzlich die Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden. Dazu macht der Gesetzgeber allerdings keine konkreten Angaben. Laut StVO darf mit eingeschaltetem Nebelscheinwerfer nur dann gefahren werden, wenn die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert wird. Das gilt sowohl für Tag- wie auch für Nachtfahrten. Nebelscheinwerfer haben den Vorteil, dass sie ihr Licht flacher über die Straße streuen und diese so besser ausleuchten. Bessern sich die Sichtverhältnisse, sind die Zusatzscheinwerfer wieder auszuschalten. Andernfalls droht ein Bußgeld von mindestens 20 Euro.

Anders sieht es bei der Nebelschlussleuchte aus: Sie darf ausdrücklich erst eingeschaltet werden, wenn die Sicht unter 50 Metern liegt. Zwar gilt nach der Straßenverkehrsordnung als genereller Grundsatz, dass Kraftfahrer das Tempo den herrschenden Straßen- und Witterungsbedingungen anzupassen haben, aber bei Sichtweiten unter 50 Metern wird der Gesetzgeber konkreter: Dann darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn es die Situation erfordert natürlich auch noch langsamer. Das gilt übrigens auch für Fahrten auf der Autobahn. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Autofahrer, die mit mehr als 50 km/h fahren auch nicht mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte fahren dürfen. Verkehrssicherheitsexperten haben festgestellt, dass Autofahrer die Sichtweite bei Nebel falsch einschätzen und deshalb meist zu schnell unterwegs sind. Als Orientierungshilfe können die Leitpfosten dienen, die außerorts in der Regel in einem Abstand von 50 Metern angebracht sind.

Ein weiteres, weit verbreitetes gefährliches Verhalten bei Fahrten im Nebel ist es, sich an vorausfahrenden Fahrzeugen zu orientieren. Dass kann leicht dazu führen, dass der Sicherheitsabstand zum Vordermann zu gering wird, warnt das Goslar Institut. Deshalb lautet eine weitere wichtige Regel bei Nebel: Abstand halten.

Quelle:
Goslar Institut

 


Veröffentlicht am: 26.11.2021

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