
Spätestens  seit der Anhebung der Mehrwertsteuer im Januar auf den alten Satz von  19 Prozent sind Restaurantbesuche zum echten Luxus geworden. Wer nicht  darauf verzichten mag, hat jedoch diverse Möglichkeiten, zu sparen. ARAG  Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer klärt über die Änderung auf und sagt,  welche Rechte man als Gast im Restaurant hat.
Warum gab es eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes?
Tobias Klingelhöfer: 
Während  der Corona-Pandemie wurde die Umsatzsteuer unter anderem für  Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf sieben Prozent  gesenkt, um die Betriebe und Unternehmen zu schützen. Das betraf den  Verkauf von zubereiteten Speisen, die vor Ort verzehrt wurden. Seit  Januar gilt nun wieder der alte Steuersatz von 19 Prozent. Ob und in  welcher Höhe Restaurantbetreiber diese Steuererhöhung allerdings an ihre  Kunden weitergeben, bleibt ihnen überlassen. Übrigens: To-go-Speisen  und geliefertes Essen werden grundsätzlich weiterhin mit sieben Prozent  besteuert.
Darf man als Erwachsener Kinderteller oder als junger Mensch Seniorenteller bestellen?
Tobias Klingelhöfer: 
Grundsätzlich  darf jeder alles bestellen, was in der Speisekarte angeboten wird.  Allerdings ist es dem Restaurantbetreiber vorbehalten, das Angebot  einzuschränken. Zudem sind alle Inhalte der Speisekarte unverbindliche  Angebote. Der Wirt muss also nicht immer alle genannten Speisen  vorhalten, sondern darf Gerichte streichen, die gerade ausverkauft sind.  Auch müssen nicht alle genannten Getränke vorrätig sein.
Bei  Senioren- und Kindertellern ist der Preis in der Regel deutlich  günstiger, weil die Portion kleiner ausfällt oder auf Bestandteile  verzichtet wird. Daher sind solche Gerichte auch ideal für Besucher mit  kleinem Hunger oder kleinem Budget. Und auch, wenn vermutlich viele  Restaurants ein Auge zudrücken: Der Restaurantbetreiber darf vorgeben,  ab oder bis zu welchem Alter seine Kunden diese speziellen Gerichte  bestellen dürfen. 
Übrigens: Bei Fast-Food-Ketten gibt es keine  Altersbeschränkung für Kindergerichte.
Was gilt für Räuberteller oder geteilte Speisen?
Tobias Klingelhöfer: 
In  einigen Restaurants dürfen Kinder bei ihren Eltern umsonst mitessen.  Das heißt dann oft „Räuberteller“, „Piratenteller“ oder ähnlich. Dabei  wird ein leerer Teller oder zumindest ein weiteres Besteck an den Tisch  gebracht. Ist diese Variante erwünscht, gibt es dafür meist einen  entsprechenden Hinweis in der Speisekarte. Wollen sich Erwachsene  hingegen ein Hauptgericht teilen, hängt es wieder vom Wirt ab, ob er  dies erlaubt. Gleiches gilt für Beilagen wie z. B. Salate oder Pommes.  Werden sie explizit nur als Beilagen zu einem Hauptgericht serviert,  können Gäste nicht darauf bestehen. Allerdings kann ein  Restaurantbetreiber nicht vorschreiben, welchen Gang man bestellt. So  ist es z. B. möglich, dass sich Erwachsene auch nur eine Vorspeise  bestellen und auf einen Hauptgang verzichten.
Was kann der Gast tun, wenn er zu lange aufs Essen warten muss?
Tobias Klingelhöfer: 
Wartet  man mehr als 90 Minuten auf sein Essen darf man laut den Richtern aus  Karlsruhe die Rechnung um rund ein Drittel kürzen (Landgericht  Karlsruhe, Az.: 1 S 196/92). Eine zu lange Wartezeit bei der Rechnung  entbindet Gäste hingegen nicht von der Zahlung. Aber man muss nicht ewig  warten. Es gibt zwar keine genaue gesetzliche Regelung zur Wartezeit,  aber wenn man nach mehr als einer halben Stunde keine Rechnung bekommt  und mehrfach nachgefragt hat, darf man gehen. Aber Gäste sind hier in  der Beweispflicht und man muss seine Adresse hinterlassen, damit man  eine Rechnung geschickt bekommen kann. In allen anderen Fällen bleibt es  Zechprellerei. Daher rate ich, Eigeninitiative zu übernehmen und direkt  zur Servicekraft oder zum Wirt zu gehen, um zu zahlen.
Können Restaurantbesucher sich weigern, für das Essen zu zahlen, wenn es ihnen nicht geschmeckt hat?
Tobias Klingelhöfer: 
Nein,  das geht natürlich nicht. Was man verzehrt, muss man in der Regel  bezahlen. Und erst aufzuessen und sich dann zu beschweren, um nichts zu  zahlen, ist kein guter Spar-Tipp. Wem es nicht schmeckt, der sollte so  früh wie möglich das Service-Personal darauf hinweisen.
Liegt es  am persönlichen Geschmack, dass das Essen nicht mundet, hängt es von der  Kulanz des Personals ab, ob eine alternative Bestellung kostenfrei  möglich ist. Allerdings muss der Wirt beweisen, dass die Speise  ordnungs- und vertragsgemäß zubereitet wurde (Amtsgericht Auerbach, Az.:  3 C 883/01). Ist etwas anderes auf dem Teller als in der Speisekarte  beschrieben, können Gäste auf einen Austausch oder Nachbesserung  bestehen. Oder aber sie erklären sich bereit, das falsch gelieferte  Gericht zu essen. Ist der Preis dafür höher, sollten sie aber vorher  klären, dass sie nur den niedrigeren Preis für die eigentliche  Bestellung zahlen müssen. Ist etwas ungenießbar oder ekelig, weil z. B.  eine Schnecke im Salat auftaucht, hat man natürlich das Recht, das Essen  zurückzugeben und etwas anderes zu bestellen. Ist der Appetit daraufhin  vergangen, muss man nur das bezahlen, was man bis dahin verzehrt hat  (Amtsgericht Burgwedel, Az.: 22 C 669/85).
Viele Restaurants haben begrenzte Nutzungszeiten eingeführt. Haben sie denn überhaupt das Recht dazu?
Tobias Klingelhöfer: 
Die  Vergabe von Zeitfenstern für das Essen, in der Regel sind das zwei  Stunden, hat sich in Deutschland während der Corona-Pandemie etabliert,  als die Plätze besonders begrenzt waren und so das Restaurant besser  ausgelastet werden konnte. Im Ausland ist dieses Procedere allerdings  schon seit Jahren üblich. Und ja, das ist erlaubt, denn Gastronomen  haben Hausrecht im eigenen Betrieb und können solche Regeln selbst  bestimmen.
Dürfen Restaurants Gebühren für eine Tischreservierung  erheben oder Geld verlangen, wenn eine Reservierung nicht eingehalten,  aber auch nicht abgesagt wird?
Tobias Klingelhöfer: 
Diese  sogenannte No-Show-Gebühr ist im Eventbereich, wenn es um größere  Gruppen geht, durchaus üblich. Und auch im kleinen Rahmen finde ich es  durchaus verständlich, wenn man sich klarmacht, dass eine Reservierung  Personalplanung und Einkäufe sowie Vorbereitungen nach sich zieht. Aber  ketzerisch gefragt: Wem will man die Gebühr auferlegen, wenn für eine  Reservierung nur eine Telefonnummer erforderlich ist? Außerdem muss  solch eine Regelung mindestens rechtssicher in den Allgemeinen  Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert und einzusehen sein. Und dem  Betroffenen muss ermöglicht werden nachzuweisen, dass dem Gastronomen  gar kein Schaden entstanden ist, zum Beispiel durch die Neubesetzung des  Tisches. Ist dieser Passus in den AGB nicht ebenso erwähnt, ist die  Forderung ohnehin nicht wirksam und der Betroffene kann die Zahlung  verweigern. Aber wie gesagt, das bleibt im Normalfall eher graue Theorie  und wird nur bei größeren Gruppen relevant.
Foto: Pixabay
Ganzer Genuss oder halbe Portion?
ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Rechtliches beim Restaurantbesuch
Veröffentlicht am: 03.04.2024
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