
Gründe  für eine Untervermietung gibt es viele: Zusammen ist man weniger  alleine und schont gleichzeitig den Geldbeutel. Vor allem in großen  Städten ist ein neuer Mitbewohner schnell gefunden. 
Doch was  gilt rechtlich? Dürfen Mieter ihre Wohnung einfach untervermieten oder  benötigen sie dafür die Zustimmung ihres Vermieters? Wolfgang Müller,  Rechtsexperte der IDEAL Versicherung, klärt auf.
Rechtliche Grundlage: Erlaubnis des Vermieters einholen
Wer  Teile seiner Wohnung untervermieten möchte, hat grundsätzlich gute  Karten. Allerdings muss der Vermieter zustimmen, sonst droht eine  Abmahnung oder sogar die Kündigung. Dies ist in § 540 des Bürgerlichen  Gesetzbuchs (BGB) geregelt: „Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des  Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu  überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.“ „Hat der Mieter ein  berechtigtes Interesse an der Untervermietung, ist der Vermieter jedoch  verpflichtet, ihm seine Zustimmung zu erteilen“, erläutert Wolfgang  Müller. In welchen Fällen ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist zwar  nicht festgelegt. „Bei persönlichen und wirtschaftlichen Gründen, wie  dem Einzug des Partners oder bei finanzieller Not aufgrund eines  Jobverlusts oder Kurzarbeit, ist davon aber grundsätzlich auszugehen“,  so der Rechtsexperte der IDEAL Versicherung. Dem Wunsch, eine  Wohngemeinschaft zu gründen, muss der Vermieter ebenfalls meist  zustimmen. 
Ablehnen darf der Vermieter eine Untervermietung beispielsweise aus folgenden Gründen:
- Untervermietung der kompletten Wohnung
- Befürchtung, der häusliche Frieden werde beeinträchtigt
- Überbelegung der Wohnung
Lehnt der Vermieter trotz berechtigtem Interesse ab, kann der Mieter von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Informationspflicht
Wie  bei jeder Regelung gibt es auch bei der Untervermietung und der  erforderlichen Erlaubnis des Vermieters Ausnahmen: Handelt es sich bei  dem neuen Mitbewohner um einen nahen Verwandten, Hausangestellten oder  Pflegepersonal, benötigt der Mieter keine Erlaubnis. Zu den nächsten  Familienangehörigen zählen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner,  Kinder und Eltern. „Dennoch haben Mieter in solchen Fällen eine  sogenannte Informationspflicht gegenüber dem Vermieter“, weiß Müller.  „Denn dieser hat das Recht zu wissen, wer in seiner Wohnung lebt.“  Mieter sollten ihren Mitbewohner daher konkret benennen. Am besten  teilen sie dem Vermieter schriftlich Namen und Beruf der Person mit.
Untermietzuschlag
Stimmt  der Vermieter einer Untervermietung zu, darf er im Gegenzug die  Wohnungsmiete erhöhen. Der Mieter wiederum hat das Recht, diesem  Untermietzuschlag zu widersprechen. Allerdings darf er dann auch keinen  Untermieter aufnehmen. Als Richtwert gilt: Die Erhöhung kann bis zu zehn  Prozent der Nettokaltmiete oder 20 Prozent der erzielten Untermiete  betragen. „Eine Ausnahme gibt es beim Einzug von Lebensgefährten. Hier  darf der Vermieter nur die Nebenkosten erhöhen“, erläutert der  IDEAL-Experte.
Vertraglich festhalten
Sind die  Formalitäten geklärt und die Rahmenbedingungen festgelegt, empfiehlt es  sich, einen schriftlichen Vertrag mit dem Untermieter abzuschließen.  Denn als Hauptmieter haftet er alleine gegenüber dem Vermieter. Das  heißt: Verursacht der Untermieter einen Schaden in der Wohnung oder  stört den Hausfrieden, treffen die Konsequenzen den Hauptmieter.  Außerdem muss dieser auch dafür sorgen, dass die Miete pünktlich gezahlt  wird. Wolfgang Müller rät daher: „Der Vertrag sollte den  Hauptmietvertrag zum Bestandteil haben. Außerdem sollten zusätzlich  Regelungen zu Betriebskosten, Schönheitsreparaturen und Mieterhöhungen  sowie Miete, Zahlungstermin und Kaution enthalten sein.“ Grundsätzlich  stehen Untervermieter und Untermieter in einem normalen  Vermieter-Mieter-Verhältnis zueinander, inklusive der dazugehörigen  Rechte und Pflichten. Der Untermieter kann zum Beispiel auch seine Miete  mindern, wenn die von ihm angemieteten Räume Mängel aufweisen.
Mehr Rechts-Tipps im IDEAL Magazin. 
Quelle: © filmfoto/ istock.com




